ESG-Erklärung ab 02.08.2022
Liebe Kunden,
Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen
Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den
Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches
Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und
nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine
lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.
Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten
sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch
Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.
Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit
u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxanomieverordnung
erlassen, die auch uns als Vermögensberater treffen. Darin werden unter dem
Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz,
soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.
Ich nehme das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und werde diese ab 02.08.2022
rechtlichen Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit meinem
Haftungsdach FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH erfüllen.
Im Beratungsprozess werde ich im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung
erheben, ob bei den Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt
werden sollen oder auch nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger
Finanzinstrumente gewünscht wird, so stehen eine Vielzahl von
Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung:
Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente
werden in 3 Kategorien unterteilt:
Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren
(gemäß Taxonomieverordnung).
Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ein solches Finanzinstrument
zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur
Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig
zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt,
die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes
ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der
Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen
Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B.
Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).
Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich:
- den Klimaschutz
- die Anpassung an den Klimawandel
- die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und
- Meeresressourcen
- den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität)
und der Ökosysteme
Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren
(gemäß Offenlegungsverordnung).
Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß
Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß
- Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
- Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).
Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien
berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit diese
Nachhaltig-keitsziele verfolgen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument
aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.
Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den
Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entsprechen, sondern nur zu einem gewissen
Mindestprozentsatz.
Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die
nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteiligen
Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der
Produkthersteller und externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns
selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu
überprüfen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte kann bei einem einzelnen Finanzinstrument aber
auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Im Zuge der
Beratung berücksichtige ich diese Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das
gesamte Portfolio.
Es ist daher möglich bei einem einzelnen Finanzinstrument in den Kat. A und B
zum Beispiel jeweils einen prozentuellen Mindestanteil zu wünschen, bei einer
Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch nur eine geringere
prozentuelle Gewichtung möglich sein.
Bei den Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung
nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument
diese Ziele berücksichtigt oder nicht.
Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennen, stufen wir Sie als
„nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung
bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen gegebenenfalls
empfehlen, Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz,
Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die
Nachhaltigkeit ist dann allerdings kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.
Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird von möglichen
Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.